Kein Markenschutz für bunte Spülmaschinen-Tabs

Luxemburg (AFP) — Das Aussehen auch bunt gestalteter Spülmaschinen-Tabs kann kaum als Marke eingetragen werden. Der Verbraucher achte letztlich mehr auf die Marke als auf das Aussehen, bestätigte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Urteil der Vorinstanz. Es wies damit den Düsseldorfer Hersteller Henkel endgültig ab. (Az: C-144/06)

Henkel stellt Spülmaschinen-Tabs mit zwei Schichten her; die untere ist weiß, die obere ist rot und hat einen ovalen blauen Kern. Nach Angaben des Herstellers soll sich das Produkt dadurch von anderen unterscheiden. Dennoch verweigerte das EU-Markenamt im spanischen Alicante die Eintragung der Tabs als Marke.

Auf die Klage des Herstellers hatte schon das europäische Gericht Erster Instanz im Januar 2006 festgestellt, mit dem bunten Aussehen würden die chemischen Wirkstoffe lediglich "auf dekorative und attraktive Art" dargeboten. Dies sei auch bei anderen Herstellern so, die Gestaltungen seien letztlich naheliegend und nicht, wie es eine Marke voraussetze, unterscheidungskräftig. Die Verbraucher seien es nicht gewohnt, aus Form und Farbe auf den Hersteller zu schließen. Der EuGH bestätigte nun dieses Urteil. Rechtsfehler seien der Vorinstanz nicht unterlaufen.