In Rheinland-Pfalz darf in kleinen Kneipen geraucht werden

Koblenz (AFP) — In Rheinland-Pfalz darf trotz des allgemeinen Rauchverbots in kleinen Kneipen vorerst weiter geraucht werden. Der Verfassungsgerichtshof des Landes setzte das Verbot in einer einstweiligen Anordnung für "inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte" aus. Ansonsten kann das Nichtraucherschutzgesetz, das das Rauchen in Gaststätten grundsätzlich untersagt, wie vorgesehen am Freitag in Kraft treten. Eine endgültige Entscheidung des Gerichts über die Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz steht aber noch aus.

Nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz kann in Gaststätten höchstens in abgetrennten Räumen geraucht werden. Gegen die neuen Vorschriften hatten fünf Kneipen-Besitzer Verfassungsbeschwerde eingelegt, da sie ihren Gästen keinen Raucherraum anbieten können. Sie begründeten ihre Beschwerde damit, dass mindestens 80 Prozent ihrer Stammkunden Raucher seien und sie deshalb mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen müssten.

Der Verfassungsgerichthof gab dem Antrag der Gaststätten-Betreiber auf eine einstweilige Anordnung nun statt. Das Rauchverbot beeinträchtige sie tendenziell stärker als die Besitzer von Gaststätten, die Raucherräume einrichten könnten, erklärten die Richter. Durch das Nichtraucherschutzgesetz könnten ihnen "schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile" entstehen. Es sei "nachvollziehbar dargelegt", dass bei einem Raucheranteil von 80 Prozent unter den Stammkunden ihre berufliche Existenz bedroht sein könnte. Das Gericht verwies zudem darauf, dass etwa Familien mit Kindern "nicht typischerweise zum Gästekreis" solcher Gaststätten gehörten.

Die kleinen Kneipen müssen nach den Vorgaben des Gerichts aber deutlich sichtbar am Eingang darauf hinweisen, dass dort geraucht werden darf. So könnten Nichtraucher eine Entscheidung treffen, ob sie die Kneipe besuchen wollten, erklärten die Richter.

Den Antrag eines Rauchers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies der Verfassungsgerichtshof zurück. Das Inkrafttreten des Gesetzes bedeute für ihn keine besonders schweren, praktisch nicht wieder gut zu machenden persönlichen Nachteile.

Das Gericht traf mit dem jetzigen Beschluss noch keine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden. Die einstweiligen Anordnungen ließen auch keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Beschwerden zu, betonten die Richter. Unabhängig vom Hauptsacheverfahren hätten bei den Anträgen der Kneipen-Besitzer deren Nachteile durch das Inkrafttreten des Gesetzes gegen die Folgen einer vorläufigen Aussetzung abgewogen werden müssen.