Autowerkstatt darf nicht mit Nachlass auf Selbstbeteiligung werben

Karlsruhe (AFP) — Autowerkstätten dürfen nicht damit werben, dass sie bei Reparaturen etwa von Autoscheiben oder Hagelschäden auf Kosten der Teilkaskoversicherung einen Nachlass auf die Selbstbeteiligung der Kunden gewähren. Solche eine Werbung verleite die Autofahrer zum Versicherungsbetrug und sei deshalb wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Der BGH verwies darauf, dass die Autohalter laut Versicherungsvertrag verpflichtet sind, solche geldwerte Vorteile an ihren Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktionen der beklagten Werkstätten seien aber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. (AZ: i ZR 192/06 u. a.)

In einem der drei entschiedenen Fälle hatte eine Autowerkstatt in einer Zeitungsanzeige damit geworben, teilkaskoversicherten Autobesitzern 150 Euro in bar auszuhändigen, falls sie Hagelschäden am Auto reparieren lassen und die Kosten 1000 Euro übersteigen. In einem anderen Fall hatte ein Reparaturservice für Autoglas mit einem Nachlass von 50 Prozent der Selbstbeteiligung gelockt, wenn Kunden Windschutz- oder Heckscheiben austauschen lassen. Ein weiterer Beklagter hatte für Teilkasko-Reparaturen Tankgutscheine versprochen.

Laut Urteil sind solche Zusagen nur zulässig, wenn die Versicherung zuvor darüber informiert wurde und damit einverstanden ist oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig ist, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgeht.