Schuldanerkenntnis nach Autounfall nicht bindend

Düsseldorf (AFP) — Wenn ein Autofahrer unmittelbar nach einem Verkehrsunfall die Schuld übernimmt, ist dies kein Schuldanerkenntnis im rechtlichen Sinn. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil. Der Autofahrer sei nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung eine möglichen Anspruch des Unfallgegners ganz oder teilweise anzuerkennen, befand der Zivilsenat. Auch sei für den zweiten Unfallbeteiligten erkennbar, dass sein Kontrahent an Ort und Stelle weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen.

Daher gingen die Richter davon aus, dass sich ein Autofahrer durch Erklärungen wie "ich erkenne die Schuld an" oder "die Versicherung wird den Schaden sofort ausgleichen" nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall "nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen" will. Gleichwohl könnten derartige Äußerungen durchaus als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden an dem Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall hatte sich ein 77-Jähriger nach einem Auffahrunfall auf einem Notizzettel als "Verursacher" bezeichnet und auch mündlich seine Schuld anerkannt. Dennoch urteilte nun das Gericht, dass er nur für ein Drittel des Schadens haften muss.