Kein Kindernachzug bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Leipzig (AFP) — Noch in ihrer Heimat lebende Kinder von Ausländern dürfen nur dann zu ihren Eltern nach Deutschland kommen, wenn sie danach nicht auf Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, gilt dies in jedem Fall, in dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestünde - selbst dann, wenn das Einkommen der Eltern das reine Existenzminimum deckt.

Im konkreten Fall war eine allein sorgeberechtigte Türkin zunächst ohne ihre damals achtjährige Tochter nach Deutschland gereist. Den späteren Antrag der Tochter auf Nachzug zur Mutter lehnte das deutsche Konsulat in Istanbul ab. Ohne Erfolg verwies die Türkin darauf, ihre Mutter verdiene genug, um das Existenzminimum beider zu decken. Das Aufenthaltsgesetz verlangt, dass "der Lebensunterhalt" des Kindes gesichert ist.

Trotz des existenzsichernden Einkommens hätten hier Mutter und Tochter zusammen einen Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 245 Euro gehabt. Das kommt daher, dass Hilfebedürftige mit geringem Einkommen Freibeträge geltend machen können, damit sie insgesamt besser dastehen als Arbeitslose, die gar nicht arbeiten.

Auch wenn diese Regelung eigentlich arbeitsmarktpolitische Ziele habe, sei sie auch im Aufenthaltsrecht zu berücksichtigen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Denn letztlich habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass durch den Kindernachzug zusätzliche Soziallasten entstehen.