München (AFP) — Der Bundesfinanzhof (BFH) will die steuerliche Ungleichbehandlung der Rettungsdienste beenden. Die Steuerbefreiung für die Wohlfahrtsverbände wie dem Roten Kreuz oder dem Arbeiter-Samariter-Bund sei rechtswidrig, heißt es in einer in München bekannt gegebenen Grundsatzentscheidung. Denn auch ihnen gehe es letztlich um den Gewinn. Die Finanzämter behandeln die Rettungsdienste der Wohlfahrtsverbände und der Feuerwehr bislang als gemeinnützig und damit als körperschafts- und umsatzsteuerfrei. Mit seiner Klage hatte ein privater Rettungsdienst in Sachsen verlangt, auch ihn von den Steuern zu befreien.
Dies lehnte der BFH zwar ab, gleichzeitig regte er aber eine Klage auf Besteuerung der Wettbewerber an. Denn wie die privaten seien auch die öffentlichen Rettungsdienste und Krankentransporte "gleichermaßen nicht gemeinnützig und deshalb körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig".
Zwar gehe es bei den Rettungsfahrten um die Sorge für notleidende Menschen, erklärten die obersten Finanzrichter zur Begründung. Doch der Markt werfe Gewinne ab und werde auch von der Wohlfahrt zur Gewinnerzielung genutzt. Eine Konkurrentenklage privater Anbieter sei daher zulässig, wenn das Privatunternehmen belegen könne, dass die rechtswidrige Steuervergünstigung den Wettbewerb verfälsche.
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