Karlsruhe (AFP) — Wer beim Händler einen Gebrauchtwagen kauft, kann sich nicht auf die Angaben des Vorbesitzers verlassen. Wird die übliche Vertragsklausel "Unfallschäden laut Vorbesitzer" verneint, garantiert dies nicht ein unfallfreies Auto, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Danach muss der Händler den Wagen aber dennoch zurücknehmen, wenn ein früherer Unfall zu einem erheblichen Wertverlust führt.
Auch im konkreten Fall hatte der Händler hinter die Formularklausel "Unfallschäden laut Vorbesitzer" ein "Nein" gesetzt. Als der Käufer drei Monate später das Auto weiterverkaufen wollte, stellte sich allerdings heraus, dass es früher doch einen Unfall mit einem Blechschaden an der Heckklappe hatte. Daher forderte der Besitzer vom Händler, den Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Wie nun der BGH betonte, konnte der Käufer aber nicht erwarten, dass der Wagen tatsächlich unfallfrei ist. Eine verbindliche Aussage über etwaige frühere Unfälle enthalte der Kaufvertrag nicht.
Der Unfall sei aber als Sachmangel des Gebrauchtwagens zu sehen. Ob der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige, hänge von der Höhe des Schadens ab. Im konkreten Fall hatte ein Sachverständiger den nach der Reparatur verbleibenden Wertverlust mit lediglich 100 Euro angegeben. Dies, so der BGH, wäre angesichts des Kaufpreises von 24.990 Euro "unerheblich". Der Käufer bezifferte den Wertverlaust dagegen mit 3000 Euro. Was stimmt, muss nun das Oberlandesgericht Oldenburg aufklären.
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