Karlsruhe (AFP) — Internetsportwetten von Anbietern aus dem Ausland auch ohne deutsche Lizenz sind bis April 2006 zulässig gewesen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil. Es hat aber keine Auswirkung auf den aktuellen Streit um den seit Anfang Januar geltenden neuen Staatsvertrag zum Wettmonopol. Der Staatsvertrag wurde erlassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im März 2006 das staatliche Wettmonopol in seiner damaligen Gestaltung als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit erklärt und eine Neuregelung ab 2008 gefordert hatte.
In den nun entschiedenen Altfällen hatten vier private Unternehmen von 2003 bis 2005 vom Ausland aus Internetsportwetten angeboten. Die Unternehmen mit Sitz in Salzburg, London, Zypern und der Isle of Man hatten jeweils nur eine Genehmigung in ihrem Ursprungsland, nicht aber eine von einer deutschen Behörde erteilte Sportwetten-Erlaubnis. Laut BGH-Urteil durften sie gleichwohl tätig werden, weil das staatliche deutsche Wettmonopol damals laut Bundesverfassungsgericht wettbewerbswidrig war und die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht unzulässig einschränkte.
Das Verfassungsgericht schrieb dem Staat vor knapp zwei Jahren auch vor, das Wettmonopol konsequent an der Bekämpfung von Wettsucht auszurichten. Der seit Anfang Januar geltende neue Glücksspiel-Staatsvertrag verbietet Sportwetten und Glücksspiele im Internet nun generell. Die EU-Kommission sieht in dem Verbot allerdings einen Verstoß gegen den freien Wettbewerb und eröffnete deshalb Ende Januar ein Verfahren gegen die Bundesregierung.
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