Prozess um linksextreme "militante Gruppe" in Berlin

Berlin (AFP) — Zum Auftakt des Berliner Prozesses um die linksgerichtete "militante gruppe" (mg) hat sich einer der Angeklagten auf das Recht auf Widerstand gegen Krieg berufen. In einer von dem 47-jährigen Sozialpädagogen Axel H. vor dem Kammergericht verlesenen Erklärung hieß es, viele Formen des Widerstands gegen den Krieg seien legitim. Sabotage sei ein Teil davon. Die Bundesanwaltschaft wirft den drei Angeklagten die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie versuchte Brandstiftung vor. Ihnen drohen Haftstrafen von bis zu fünf Jahren.

H. trug die Stellungnahme im Namen auch seiner zwei Mitangeklagten vor. Die drei Berliner Axel H., Florian L. und Oliver R. waren am 31. Juli 2007 festgenommen worden, nachdem sie versucht hatten, in Brandenburg an der Havel drei Lkw der Bundeswehr in Brand zu setzen. Laut Anklageschrift legten L. und R. mehrere Brandsätze unter die Fahrzeuge und zündeten sie, während H. am Auto auf sie wartete. Polizisten hätten die Brandsätze rechtzeitig löschen können. Die drei Männer seien auf der Rückfahrt nach Berlin festgenommen worden.

Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft gehören alle drei Männer der "militanten gruppe" an. Diese verstehe sich als "militante, sozialrevolutionäre und antiimperialistische Gruppe, die zielgerichtet an der Überwindung des staatlichen Systems der Bundesrepublik Deutschland arbeitet". Dazu habe sie zwischen Juni 2001 und Mai 2007 im Raum Berlin 25 Brandanschläge verübt.

Der Fall der drei Berliner hatte schon im vergangenen Jahr für Aufsehen gesorgt. Die heute 36 bis 47 Jahre alten Männer waren ursprünglich nach Paragraph 129a des Strafgesetzbuches unter Terrorismusverdacht inhaftiert worden. Ihnen hätten dann sogar zehn Jahre Haft gedroht. Im November 2007 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings, dass die mg nicht als terroristische Vereinigung einzustufen sei.

Zur Begründung erklärte der BGH, zwar handele es sich bei den Brandanschlägen um "potenziell terroristische Delikte". Für die Einstufung als Taten einer terroristischen Vereinigung reichten sie nicht aus, denn als solche müssten sie geeignet sein, die Bundesrepublik "erheblich zu schädigen". Stattdessen greift nun der Paragraph 129, der die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung mit bis zu fünf Jahren Haft ahndet.