Karlsruhe (AFP) — Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit heute, ob sehr stark rauchende Mieter Schadenersatz für vergilbte Tapeten und Türen leisten müssen, wenn Klauseln zu Schönheitsreparaturen fehlen. Die Entscheidung betrifft die Vielzahl von Mietern mit starren Renovierungsklauseln im Mietvertrag. Weil diese Klauseln vom BGH allesamt für unwirksam erklärt wurden, versuchte die Vermieterin im aktuellen Fall, eine Renovierung bei Auszug über das Schadenersatzrecht zu erstreiten. Das Urteil wird am 5. März verkündet.
Das Gericht muss nun nach eigenen Angaben prüfen, ob starkes Rauchen noch sozial üblich ist, oder ob es sich dabei bereits um einen sogenannten vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung handelt. Nur dann hätte die Bonner Vermieterin Anspruch auf Schadenersatz von den beiden Studenten.
In einem Urteil vom Juli 2006 hatte der BGH allerdings betont, dass Raucher, die "Ablagerungen" an Wänden und Türen verursachen, grundsätzlich nicht vertragswidrig handeln. Die Frage, ob dies auch bei sehr starkem Rauchen gilt, hatte das Gericht damals offen gelassen. Der BGH wies nun in der mündlichen Verhandlung erneut auf praktische Schwierigkeiten solch einer Abgrenzung hin.
Der aktuelle Fall wird zudem kompliziert durch den Zusatz im Mietvertrag: "Bitte nicht rauchen". Der BGH muss hierzu entscheiden, ob es sich um eine folgenlose Bitte der Vermieterin handelte, oder sie die Mieter zur Mäßigung verpflichtete.
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